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Klagerücknahme.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZPOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2025/7526Jus-Extra OGH-Z 2025, 15 Heft 444 v. 10.7.2025

§ 237 Abs 1 ZPO

Wenn eine erste Prozesshandlung der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz noch ausstand, liegt in der Berufung der beklagten Partei keine Streiteinlassung iSd § 237 Abs 1 ZPO, sodass eine Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht ohne Zustimmung der beklagten Partei möglich ist.

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