§ 120 FPG
VwGH, 23.12.2024, Ra 2022/17/0203
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 schließen eine Bestrafung nach § 120 Abs 1b FPG wegen Missachtung einer aus einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung abzuleitenden Verpflichtung zur Ausreise nicht aus; es dürfen Bestrafungen vor deren Erledigung erfolgen. In § 58 Abs 13 AsylG 2005 wird angeordnet, dass Anträge (ua) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Das impliziert, dass auch die Erlassung solcher Straferkenntnisse, die letztlich auf die Effektuierung einer Ausreiseverpflichtung abzielen, durch die Stellung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 nicht „hinausgeschoben“ werden soll. Aus § 16 Abs 5 BFA-VG ergibt sich, dass auch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verweigerung eines Aufenthaltstitels (ua) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht. Dementsprechend sieht § 120 Abs 11 FPG vor, dass (erst) wenn einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens (ua) gemäß § 120 Abs 1b FPG der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt wird, dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

