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Begriff des (Rechts)Vertreters.

3. VwGH – Administrativrecht40 VerwaltungsverfahrenHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2025/8101Jus-Extra VwGH-A 2025, 20 Heft 443 v. 28.5.2025

§ 10 AVG, § 21 AnhO, § 4 PersFrG, § 6 PersFrG

VwGH, 18.12.2024, Ra 2024/21/0019

§ 10 Abs 1 AVG verlangt zwar unter der Überschrift „Vertreter“ bei einer Vertretung (ua.) durch eine natürliche Person grundsätzlich, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben, wobei jedoch vor der Behörde eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann und es bei berufsmäßigen Parteienvertretern genügt, dass sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Der Begriff „Rechtsvertreter“ in § 21 Abs 3 Z 1 AnhO ist jedoch nicht in diesem eingeschränkten Sinn zu verstehen, sondern ist teleologisch so auszulegen, dass er auch (potenzielle) Rechtsvertreter des Angehaltenen erfasst, denen noch keine Vollmacht erteilt wurde.

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