§ 29 VwGVG, § 68 AVG
VwGH, 20.01.2025, Ra 2022/20/0229
Wurde rechtzeitig die Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach § 29 Abs 5 VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig. Im vorliegenden Fall enthält die in gekürzter Form hergestellte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses keine Begründung. Der Niederschrift über die mündliche Verkündung des Erkenntnisses ist zwar eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe zu entnehmen. Den nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses wird damit aber nicht Genüge getan. Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH in der vom Gesetz gebotenen Weise ist diesfalls weder anhand der in der Niederschrift enthaltenen Begründung noch anhand des Inhalts der Ausfertigung, die gar keine Begründung enthält, möglich.

