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Ladung zur mündlichen Verhandlung, Frist zur Geltendmachung von Beweismitteln.

3. VwGH – Administrativrecht40 VerwaltungsverfahrenHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2025/8102Jus-Extra VwGH-A 2025, 21 Heft 443 v. 28.5.2025

§ 39 AVG, § 41 AVG

VwGH, 13.01.2025, Ra 2024/12/0092

§ 41 Abs 2 AVG sieht eine Regelung vor, wonach eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung „unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten“ kann, „binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen“. § 41 Abs 2 AVG verlangt ausdrücklich den „Hinweis auf die ... eintretenden Folgen“. Sein Wortlaut gleicht in dieser Hinsicht den schon zuvor bestehenden Regelungen der §§ 41 und 42 AVG über die Präklusion, zu denen der VwGH in ständiger Rsp. festgehalten hat, dass der Eintritt dieser Folgen voraussetzt, dass in der Verständigung auf die vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen wurde und dass dafür die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen nicht ausreicht. Dieser Rsp. entspricht es auch, dass nur dann, wenn in der Verständigung bzw Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die drohenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde, diese auch eintreten können.

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