§ 10a TNRSG
VwGH, 28.01.2025, Ro 2023/11/0019
Gegenstand der Verpflichtung der Zulassungswerberin, für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, sind zunächst die in § 10a Abs 2 zweiter Satz TNRSG und in § 5 Abs 3 zweiter Satz NTZulV jeweils im Einzelnen aufgezählten Unterlagen und Informationen. Diese Aufzählungen sind aber nicht abschließend. § 10a Abs 2 erster Satz TNRSG verpflichtet vielmehr – in Form einer Generalklausel – dazu, alle „notwendigen“ Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Davon sind, wie sich auch aus § 5 Abs 6 erster Satz NTZulV ergibt, alle Unterlagen erfasst, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Zulassung zu erteilen oder zu versagen ist. Die Verpflichtung zur Verfügungstellung (einzelner) der in den Z 1 bis 5 des § 10a Abs 2 zweiter Satz TNRSG aufgezählten Unterlagen und Informationen besteht nur soweit, als diese „verfügbar“ sind, also im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung bereits existieren.

