§ 26 Abs 5 VBG 1948, § 26 Abs 6 VBG 1948
§ 26 Abs 5 und Abs 6 VBG 1948 ist so zu verstehen, dass mit „Dienstantritt“ der Beginn der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint ist, für die nach ihrem Inhalt der Vorrückungsstichtag bzw das Besoldungsdienstalter erstmals von Relevanz ist.