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Vertretung bei der Trauung – ordre public.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere VerwaltungHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2021/7156Jus-Extra VwGH-A 2021, 23 Heft 409 v. 5.6.2021

§ 47 Abs 2 NAG

Eine Anwesenheit „über WhatsApp“ kann keinesfalls als persönliche Anwesenheit iSd § 17 Abs 1 EheG angesehen werden.

Die Eheschließungsfreiheit bzw die freie Willensentscheidung zum Eingehen einer Ehe zählt zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts und wird diesem Ziel innerstaatlich durch die Formvorschrift des § 17 EheG (persönliche und gleichzeitige Anwesenheit) Rechnung getragen. Liegt eine Stellvertretung im Willen nach der vom zusammenführenden Ehemann ausgestellten Vollmacht nicht vor, ist es maßgeblich, ob Anhaltspunkte bestehen, die das Vorliegen einer freien Willensentscheidung in Zweifel ziehen. Der VwGH vermag sich der Einschätzung, wonach eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung – auch wenn keine Stellvertretung im Willen vorlag – dann, wenn zuvor kein persönlicher oder körperlicher Kontakt bestanden hat, jedenfalls den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, nicht anzuschließen (hier: VwG hätte sich mit dem Vorbringen zum schon vor der Eheschließung bestandenen und aktuell anhaltenden, häufig auch mehrere Stunden andauernden regelmäßigen Kontakt der Eheleute über moderne Kommunikationsformen auseinandersetzen müssen).

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