§ 25a IO, § 25b IO, § 26 Abs 3 IO
§§ 25a, 25b IO sind auf mehrseitige Verträge (hier: Gesellschaftsverträge) nicht anwendbar.
Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte der Gesellschafter am Geschäftsanteil eines insolventen Mitgesellschafters sind nicht unter § 26 Abs 3 IO zu subsumieren.