§ 60 IO, § 61 IO, § 28 KHVG
Hat der Versicherungsnehmer im Schuldenregulierungsverfahren die angemeldete Ersatzforderung des Geschädigten anerkannt, kommt in einem gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherer geführten Folgeprozess oder in einem nach der Unterbrechung fortgesetzten Prozess infolge der Bindungswirkung der Forderungsfeststellung die Erstreckungswirkung des § 28 KHVG nicht zum Tragen.