§ 37 StPO
Sind mehrere Personen gleichzeitig (zumindest auch) als unmittelbare Täter angeklagt, scheidet eine Zuständigkeitsanknüpfung nach § 37 Abs 2 erster Satz dritter Fall StPO auch dann aus, wenn nur einer der Angeklagten ausschließlich als unmittelbarer Täter, die übrigen aber (auch) als Beitragstäter gehandelt haben sollen.