§ 37 StPO
Im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer Personen, die an einem jeweils im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten Verhalten beteiligt sein sollen, kommen § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO als Zuständigkeitsanknüpfungspunkte zum Tragen, weil jedem Angeklagten in Bezug auf diesen Anklagevorwurf eine Straftat zur Last liegt, dieser insgesamt also mehrere Straftaten umfasst.