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Genehmigung durch Landesregierung.

5. OGH – Zivilsachen20.11 GrundbuchMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2021/6738Jus-Extra OGH-Z 2021, 1 Heft 405 v. 5.2.2021

§ 94 GBG, § 90 NÖ GO

Die Genehmigung nach § 90 NÖ GO kann als rechtsgestaltende Entscheidung nur von der zuständigen Landesregierung getroffen und nicht von einer Entscheidung des Gerichts im Weg der Vorfragenbeurteilung ersetzt werden.

OGH, 23.06.2020, 5 Ob 20/20g

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