§ 94 GBG, § 90 NÖ GO
Die Genehmigung nach § 90 NÖ GO kann als rechtsgestaltende Entscheidung nur von der zuständigen Landesregierung getroffen und nicht von einer Entscheidung des Gerichts im Weg der Vorfragenbeurteilung ersetzt werden.
OGH, 23.06.2020, 5 Ob 20/20g