§ 43 VwGG
Der Antrag, einen Beschluss des VwGH „vom RIS und sonstigen im Internet öffentlich abfragbaren Zugängen“ zu entfernen, erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil dem Antragsteller ein Recht auf Entfernung von – von ihm als unrichtig angesehenen – Entscheidungen des VwGH aus dem Rechtsinformationssystem gesetzlich nicht eingeräumt ist.