§ 8 VwGVG
Wird die Behörde mit der Ausstellung einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Urkunde säumig, hat das mit Säumnisbeschwerde angerufene VwG – falls es den Anspruch als gegeben erachtet – festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Urkundenausstellung gegeben sind.