§ 30 Abs 2 Z 8 MRG, § 30 Abs 3 MRG
Für den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG ist der Bedarf des Miteigentümers, dem aufgrund einer Benützungsregelung die alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrechte über eine Wohnung zukommen, als maßgebend anzusehen.
OGH, 20.02.2020, 5 Ob 188/19m