§ 1295 ABGB, § 1323 ABGB
Bei Geltendmachung des Konvertierungsschadens (bei weiterhin aufrechtem Kreditverhältnis) ist grundsätzlich (außer bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit) eine auf Naturalrestitution gerichtete Leistungsklage auf Rückkonvertierung und pflichtgemäße Weiterführung des Kreditkontos zu erheben, und zwar gerade dann, wenn der rechnerische Schaden noch nicht feststeht und ein reines Zahlungsbegehren daher nicht beziffert werden kann.