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Bewertung des Entscheidungsgegenstandes.

5. OGH – Zivilsachen23.04 EOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6669Jus-Extra OGH-Z 2020, 15 Heft 402 v. 5.9.2020

§ 35 EO, § 58 Abs 1 JN, § 500 Abs 1 ZPO

Auch für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Gerichts zweiter Instanz in einem Oppositionsverfahren, das betriebenen rückständigen und laufenden Unterhalt betrifft, ist (nur) der 36-fache Betrag des strittigen laufenden Unterhalts maßgeblich.

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