§ 14 VwGVG
Ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gibt es im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG nicht. Dies hat auch für das Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid Geltung (anderes gilt gemäß § 42 VwGVG lediglich in Verwaltungsstrafverfahren).