§ 28 Abs 3 VwGVG
Der bloße Schluss des VwG, dass die Ermittlungsergebnisse anders zu würdigen wären, vermag eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht zu rechtfertigen.
VwGH, 18.05.2020, Ra 2018/11/0104
§ 28 Abs 3 VwGVG
Der bloße Schluss des VwG, dass die Ermittlungsergebnisse anders zu würdigen wären, vermag eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht zu rechtfertigen.
VwGH, 18.05.2020, Ra 2018/11/0104