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Zu den Erfolgskriterien bei Finanzvergehen.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2020/5523Jus-Extra OGH-St 2020, 10 Heft 402 v. 5.9.2020

§ 31 Abs 1 FinStrG, § 35 Abs 2 FinStrG

Erfolg iSd § 31 Abs 1 dritter Satz FinStrG ist bei Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 35 Abs 2 FinStrG) das Bewirken der jeweiligen Abgabenverkürzung. Der Erfolg tritt also insoweit im Fall der Nichtfestsetzung im Zeitpunkt der Schuldentstehung, bei zu niedriger Festsetzung hingegen im Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheids ein.

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