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Versuch und Verjährung bei Finanzvergehen.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2020/5522Jus-Extra OGH-St 2020, 10 Heft 402 v. 5.9.2020

§ 13 FinStrG, § 31 Abs 1 FinStrG

Bleibt ein Finanzvergehen im Versuchsstadium (§ 13 FinStrG), richtet sich der Beginn der Verjährungsfrist auch bei Erfolgsdelikten nach dem zweiten Satz des § 31 Abs 1 FinStrG.

OGH, 26.02.2020, 13 Os 112/19y
RS0133123

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