Art 2 Abs 4 Aarhus-Übereinkommen, Art 9 Aarhus-Übereinkommen, § 50 Abs 4 AWG
Auf Grund des § 50 Abs 4 AWG 2002 hat die Standortgemeinde im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung.
Eine Gemeinde, auch eine Standortgemeinde, zählt selbst nicht zur Öffentlichkeit iSd Art 2 Abs 4 Aarhus-Überinkommen (AÜ) und es steht ihr daher auch auf Grund des Art 9 Abs 2 und 3 AÜ kein Zugang zu einem Gericht zu. Die Gemeinde hat daher auch dann, wenn man von der Verdrängung entgegenstehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Sinne des Protect-Urteiles ausgeht, kein Recht auf Grund des AÜ zum Gerichtszugang, und es ist daher auch nicht erforderlich, ihr Parteistellung im Verfahren nach § 50 AWG einzuräumen.