§ 19 Abs 1 PRIKRAF-G
§ 19 Abs 1 PRIKRAF-G beruft die Schiedskommission zur „Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem PRIKRAF und PRIKRAF-Krankenanstalten über die in diesem Gesetz begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten“. Was unter Streitigkeiten iSd