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Standortgemeinde ist keine „betroffene Öffentlichkeit“.

3. VwGH – Administrativrecht83 UmweltschutzHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2020/6961Jus-Extra VwGH-A 2020, 28 Heft 401 v. 25.7.2020

Art 2 Abs 4 Aarhus-Übereinkommen, Art 9 Aarhus-Übereinkommen, § 50 Abs 4 AWG

Auf Grund des § 50 Abs 4 AWG 2002 hat die Standortgemeinde im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung.

Eine Gemeinde, auch eine Standortgemeinde, zählt selbst nicht zur Öffentlichkeit iSd Art 2 Abs 4 Aarhus-Überinkommen (AÜ) und es steht ihr daher auch auf Grund des Art 9 Abs 2 und 3 AÜ kein Zugang zu einem Gericht zu. Die Gemeinde hat daher auch dann, wenn man von der Verdrängung entgegenstehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Sinne des Protect-Urteiles ausgeht, kein Recht auf Grund des AÜ zum Gerichtszugang, und es ist daher auch nicht erforderlich, ihr Parteistellung im Verfahren nach § 50 AWG einzuräumen.

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