vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ruhen des Verfahrens und Nebenintervention.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZPOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6654Jus-Extra OGH-Z 2020, 13 Heft 401 v. 25.7.2020

§ 168 ZPO

Auch wenn ein Nebenintervenient am Verfahren beteiligt ist, genügt für das Ruhen des Verfahrens eine Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagtem.

OGH, 23.01.2020, 6 Ob 216/19m

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte