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Rechtliches Interesse.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZPOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6655Jus-Extra OGH-Z 2020, 13 Heft 401 v. 25.7.2020

§ 219 Abs 2 ZPO, § 22 AußStrG 2005

Das rechtliche Interesse iSd § 219 Abs 2 ZPO (iVm § 22 AußStrG) an der Kenntnis des titulierten Erbengläubigers, ob der Schuldner eine Erbantrittserklärung abgegeben, die Erbschaft ausgeschlagen oder auf sein Erbe verzichtet hat, kann auch darin liegen, Auskunft über das Nichtvorliegen von Aktenstücken mit solchen Erklärungen des Erbanwärters zu erhalten.

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