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Liquidatoren.

5. OGH – Zivilsachen21.03 GmbHGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6638Jus-Extra OGH-Z 2020, 10 Heft 400 v. 5.6.2020

§ 89 Abs 2 GmbHG

Nach § 89 Abs 2 GmbHG kann das Gericht aus wichtigen Gründen neben oder anstelle der geborenen Liquidatoren (ehemalige Geschäftsführer) andere Liquidatoren ernennen. Gegen diese Entscheidung kann zwar Rekurs erhoben werden; die Abberufung der Liquidatoren wirkt allerdings sofort, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd § 44 AußStrG erforderlich wäre.

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