§ 31 Abs 1 GBG, § 364c ABGB
Eine einseitige Erklärung des Verbotsverpflichteten reicht nicht zur Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots.
OGH, 16.01.2020, 5 Ob 211/19v
§ 31 Abs 1 GBG, § 364c ABGB
Eine einseitige Erklärung des Verbotsverpflichteten reicht nicht zur Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots.
OGH, 16.01.2020, 5 Ob 211/19v