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§ 285 Abs 2 StPO ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2020/5489Jus-Extra OGH-St 2020, 4 Heft 398 v. 1.4.2020

§ 285 Abs 2 StPO

Die in § 285 Abs 2 StPO vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit ist schon mit Blick auf das grundrechtlich geschützte Erfordernis angemessener Verfahrensdauer (Art 6 Abs 1 MRK) auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.

OGH, 13.11.2019, 13 Os 62/19w
RS0132894

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