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Zur Definition der wesentlichen Mängel in der Anklageschrift.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2020/5488Jus-Extra OGH-St 2020, 3 Heft 398 v. 1.4.2020

§ 212 Z 4 StPO

Unter wesentlichen Mängeln sind nur gravierende Formgebrechen zu verstehen, die den Zweck der Anklageschrift hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung

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