Abstract: Die konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbote (Art 14 und Art 1 ZP 12 EMRK) erfassen die mit sozio-ökonomischer Ungleichheit verbundenen Probleme derzeit nur eingeschränkt. Abhilfe könnten die Ratifikation des ZP 12 EMRK und die Anerkennung der „Armut“ bzw des „sozio-ökonomischen Status“ einer Person als weitere Differenzierungsgründe schaffen. Aber auch so wird der Abstand zwischen Forderungen philosophischer Theorien der Verteilungsgerechtigkeit und dem konventionsrechtlichen Anti-Diskriminierungsrecht bedeutsam bleiben.