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Das Eisenbahngesetz und die Bettlerin**Die besprochene Entscheidung des UVS Wien (4.11.2013, UVS-03/P/8/12471/2013-1) ist noch nicht im RIS abrufbar. Sie kann derweil vom Autor bezogen werden.

vor.satzRonald Frühwirth11Für wertvolle Anmerkungen und Kommentare danke ich Nina Eckstein und Eva Pentz.juridikum 2013, 265 Heft 3 v. 27.12.2013

Das Wiener-Landessicherheitsgesetz verbietet verschiedene Formen des Betteins, etwa gewerbsmäßiges, aufdringliches oder aggressives Betteln. Der VfGH stellte mittlerweile klar, dass „stilles“ Betteln von diesem Gesetz nicht unter Strafe gestellt wird – und betonte überdies, dass ein solches generelles Bettelverbot verfassungsrechtlich unzulässig wäre. In Wien werden dennoch regelmäßig gegenüber „still“ bettelnden Menschen Verwaltungsstrafen verhängt. Die einschlägigen Bestimmungen werden nämlich sehr weit, um nicht zu sagen schikanös, ausgelegt. Die Betroffenen wissen (bzw wussten bisher) nur schlecht über die Rechtslage Bescheid und haben – erschwert durch Sprachbarriere und fehlende finanzielle Mittel – so gut wie keinen Zugang zu Rechtsschutzmöglichkeiten. Also bleibt viel verwaltungsstrafbehördliches und polizeiliches Handeln unbekämpft, wiewohl es oft rechtswidrig ist.

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