In persönlichen Beziehungen wird die Diskrepanz zwischen law in books und law in action 1 besonders dann spürbar, wenn von einem/einer Beteiligten die Frage gestellt wird, ob das gelebte Verhältnis überhaupt rechtskonform ist. Dann tritt zu Tage, dass „dem Recht“ das oft selbst über Jahre hinweg gelebte Arrangement unbekannt ist oder dass umgekehrt an ein gelebtes Verhältnis ganz bestimmte – den Betroffenen nur teilweise bewusste – Rechtsfolgen geknüpft sind. Im Wohnrecht verbirgt sich dieses Phänomen unter dem Etikett des familienrechtlichen Wohnverhältnisses 2. Es handelt sich dabei um einen von der Rsp geprägten Begriff, der noch nicht Eingang ins Gesetz gefunden hat und trotz seiner enormen praktischen Bedeutung auch kaum im Schrifttum behandelt wird. Ein familienrechtliches Wohnverhältnis ist durch „das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet“3 und entsteht aus „dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen und nicht aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen.“4