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Familienrechtliche Wohnverhältnisse: Zwischen Faktum und Recht

Thema: WohnenCornelia Krieglsteiner , Caroline Voithoferjuridikum 2013, 249 Heft 2 v. 22.8.2013

In persönlichen Beziehungen wird die Diskrepanz zwischen law in books und law in action 11 Pound, Law in books and law in action, American Law Review 1920, 13–36; OGH 24.11.1993, 3 Ob 220/98v = MietSlg 51.005; OGH 13.6.2005, 10 Ob 64/05t = MietSlg 57.006. besonders dann spürbar, wenn von einem/einer Beteiligten die Frage gestellt wird, ob das gelebte Verhältnis überhaupt rechtskonform ist. Dann tritt zu Tage, dass „dem Recht“ das oft selbst über Jahre hinweg gelebte Arrangement unbekannt ist oder dass umgekehrt an ein gelebtes Verhältnis ganz bestimmte – den Betroffenen nur teilweise bewusste – Rechtsfolgen geknüpft sind. Im Wohnrecht verbirgt sich dieses Phänomen unter dem Etikett des familienrechtlichen Wohnverhältnisses 22Ausgangspunkt für den vorliegenden Beitrag bildet ein Kapitel aus der nicht publizierten Dissertation von Cornelia Krieglsteiner; eingereicht unter Cornelia Sander, Familie, Ehe, Lebensgemeinschaft (Innsbruck 2008).. Es handelt sich dabei um einen von der Rsp geprägten Begriff, der noch nicht Eingang ins Gesetz gefunden hat und trotz seiner enormen praktischen Bedeutung auch kaum im Schrifttum behandelt wird. Ein familienrechtliches Wohnverhältnis ist durch „das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet“33Etwa: OGH 24.11.1999, 3 Ob 220/98v = MietSlg 51.005. und entsteht aus „dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen und nicht aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen.“44Etwa: OGH 13.6.2005, 10 Ob 64/05t = MietSlg 57.006.

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