Laut Mitteilung der Medienstelle eines österreichischen Bezirksgerichts waren im vergangenen Jahr 2025 zwei Chirurgen wegen Körperverletzung angeklagt, weil sie einer Zwölfjährigen erlaubt haben sollen, bei einer Operation aktiv mitzuwirken. Das Bezirksgericht sprach die angeklagten Ärzte aus Mangel an Beweisen frei.1 Der Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen.2 Aufgrund des im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens stand außer Streit, dass die gesamte Operation – die erfolgreich verlaufen ist – lege artis erfolgte und medizinisch indiziert war. Vor diesem Hintergrund wird der Rechtsfrage nachgegangen, ob die von der hL favorisierte sog Tatbstandslösung, wonach die sachgemäße ärztliche Heilbehandlung schon begrifflich keine Körperverletzung ist, auch bei medizinisch korrekt durchgeführten Behandlungen eines Nichtarztes – wie in diesem Beitrag vertreten – zur Anwendung zu gelangen hat.

