OGH, 30.04.2025, 15 Os 25/25b
Was zum Standardwissen des Strafverteidigers bei der Stellung von Beweisanträgen zu zählen ist, erläutert das Höchstgericht hier einmal mehr:
„[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt (I./ und II./).

