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„Verwenden“ einer Waffe beim Raub, gesonderte Ausführung von Nichtigkeitsgründen

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2026/1JSt 2026, 53 Heft 1 v. 6.4.2026

§ 143 Abs 1 2. Fall StGB, § 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, § 281 Abs 1 Z 10 StPO

Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet.

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