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Zur Ersatzfähigkeit von Kosten für Aktenkopien und Akteneinsicht

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2025/6JSt 2025, 595 Heft 6 v. 30.12.2025

§ 393 Abs 4 StPO, § 16 RATG, § 23 RATG, § 23a RATG, TP 7 RATG

1./a./ Soweit dem Privatankläger bzw Antragsteller (vgl § 41 Abs 1 MedienG) Akteneinsicht zusteht, ist diese gemäß § 68 Abs 1 iVm 53 Abs 2 StPO grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann sie auch über Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung gewährt werden.

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