§ 393 Abs 4 StPO, § 16 RATG, § 23 RATG, § 23a RATG, TP 7 RATG
1./a./ Soweit dem Privatankläger bzw Antragsteller (vgl § 41 Abs 1 MedienG) Akteneinsicht zusteht, ist diese gemäß § 68 Abs 1 iVm 53 Abs 2 StPO grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann sie auch über Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung gewährt werden.

