§ 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG
Nach § 121 Abs 1 Z 1 StVG ist zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach dem StVG verletzt zu sein. (1)
In Fällen, in denen fraglich ist, welchen Rechtsbehelfes sich die inhaftierte Person bedient, ist für die Qualifizierung eines Anbringens als Administrativbeschwerde oder als Aufsichtsbeschwerde deren Inhalt entscheidend. (2)

