Ornetsmüller verknüpft in ihrem Aufsatz1 das Problem der rechtlichen Behandlung häuslicher Gewalt gegen Frauen mit jenem des konventionsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes des Täters. In dieser Gemengelage sind durchaus nationale Rechtsschutzmöglichkeiten im Regelungsregime der Nichtigkeitsbeschwerde verortbar.
Deskriptoren: Häusliche Gewalt; Analogieverbot; Nichtigkeitsgründe.

