Bei Cyber-Crime-Delikten sind Handlungsort und Identität des Täters oftmals nicht unmittelbar feststellbar. Häufig operieren die Täter aus dem Ausland. Für die Lösung der Frage, ob inländische Gerichtsbarkeit hinsichtlich österreichischer Opfer vorliegt oder nicht, muss daher auf den Ort des Erfolgseintritts abgestellt werden. In Zusammenhang mit betrügerisch herausgelockten Kryptowerten1 ist die Bestimmung des Erfolgseintritts mit besonderen Schwierigkeiten behaftet. Gegenständlicher Beitrag beschäftigt sich mit den unterschiedlichen Möglichkeiten einer Anknüpfung des Erfolgseintritts bei mehraktigen Erfolgsdelikten und ist zugleich eine Anmerkung zu OGH 13 Os 32/25t.

