Dieser Beitrag setzt nunmehr die Serie an Darstellungen der Zuständigkeitsabgrenzungen1 innerhalb der zwei Finanzstrafbehörden fort. Die vorangegangenen vier Beiträge beschäftigten sich mit der Zuständigkeitsabgrenzung innerhalb des Amts für Betrugsbekämpfung (ABB) als Finanzstrafbehörde. Im letzten Teil des vierten Beitrags wurde mit der Zuständigkeitsabgrenzung innerhalb des Zollamtes Österreich (ZAÖ) als Finanzstrafbehörde gemäß der anzuwendenden Geschäftsverteilung begonnen; dies wird durch den nunmehrigen Beitrag fortgesetzt.

