Die österreichische Justiz geht leider – im Unterschied zur deutschen – davon aus, dass die Aussagepsychologie eine Anmaßung wäre und vorgibt, die „Wahrheit“ zu finden oder dem Gericht bei der Beweiswürdigung vorgreifen zu wollen („Es ist die ureigene Aufgabe des Gerichts...“). Dies ist nicht der Fall. Nicht umsonst hat der BGH entschieden (BGHSt 45, 164; 1999), dass in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, wenn es sich um sexuelle Verbrechen handelt1, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen ist.

