Die Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind verpflichtet, eine Änderung ihrer beruflichen Verhältnisse unverzüglich bei der zuständigen Stelle gem § 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) zu melden. Werden die geänderten Umstände nicht bekanntgegeben, stellt sich die Frage, ob dieses Verschweigen eine Täuschung über Tatsachen darstellen kann, welches iS des §§ 2 iVm 146 StGB zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen führen würde. Kommt der Bezieher dieser Aufklärungspflicht über längere Zeit hindurch nicht nach, ist fraglich, ob dieses andauernde Unterlassen auch eine wiederkehrende „Begehung“ und somit eine Gewerbsmäßigkeit iS des § 148 StGB begründen kann. Diese Fragen wurden in zwei jüngsten Entscheidungen des OLG Wien unterschiedlich gelöst und werden im vorliegenden Beitrag eingehend erörtert.