I. Steht Art 17 Abs 4 und 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI1 in Verbindung mit Art 267 AEUV dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat die erstgenannte Bestimmung so umsetzt, dass eine vollstreckende Justizbehörde, gegen deren Entscheidungen kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, die Entscheidungsfrist von 90 Tagen nicht allein deshalb verlängern darf, weil sie beabsichtigt, dem EuGH außerhalb dieser Frist Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, so dass diese Behörde folglich über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entscheiden muss, ohne diese Vorlagefragen zu stellen?