Der EuGH wird um Entscheidung darüber ersucht, ob die Bestimmungen der folgenden Artikel
Art 4 Z 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI11Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl L 2002/190, 1.,Art 22 Abs 1 und Art 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI22Rahmenbeschluss 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, ABl L 2008/327, 27.,