§ 17 VStG, § 27 VStG, § 29a VStG, § 31 VStG, § 32 VStG, § 45 VStG, § 107 Abs 4 VStG
Nach § 107 Abs 4 StVG iVm § 27 VStG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erster Instanz für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens danach, welche Justizanstalt für die Durchführung des Vollzuges zum Tatzeitpunkt zuständig war, und eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Vollzugsbehörde