§ 25 Abs 1 2. Satz StPO
Der effektive Verlust an Vermögenssubstanz und damit der tatbestandsmäßige Erfolg (auch) eines Bestellbetrugs (zum Nachteil eines Unternehmens) tritt mit der
Versendung der Ware ein, sodass der Versendungsort zugleich Erfolgsort ist. Der Sitz eines Unternehmens ist – von Ausnahmen (§ 15 Abs 2 VbVG, § 40 Abs 1 MedienG) abgesehen – nicht zuständigkeitsbegründend. Dieser ist bei § 146 StGB vor allem auch nicht mit dem Ort des Erfolgseintritts gleichzusetzen (vgl RIS-Justiz RS0130479).