OGH, 08.03.2023, 15 Os 17/23y
Eine klare Rechtslage sei hier nochmals in Erinnerung gerufen:
„[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* hinsichtlich aller ihm mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 23. Juni 2022 (ON 13) vorgeworfenen Taten gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, welche Genannter zum Nachteil der am * 2000 geborenen * Dr* begangen haben soll.