§ 28a Abs 1 5. Fall SMG, § 28b SMG, § 270 Abs 2 StPO, § 4 StPO, § 281 Abs 1 Z 5 StPO
Auch eine gekürzte Urteilsausfertigung erfordert Feststellungen zum Reinsubstanzgehalt des Suchtmittels, um beurteilen zu können, ob eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge Suchtgift überlassen wurde.